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Sportverein Tannau 1968 e.V.

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Satzung SV Tannau 1968 e.V.

§ 1

Name des Vereins


Der Verein ist unter „Sportverein Tannau 1968 e.V.“ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tettnang eingetragen.


Der Verein hat seinen Sitz in Tettnang-Tannau und wird kurz „SV Tannau“ genannt. Die Farben des Vereins sind grün-weiß. Der Verein wurde in der Gründungsversammlung am 18. Mai 1968 durch 51 Mitglieder gegründet. Die Eintragung in das Vereinsregister Tettnang erfolgte am 5. August 1969 unter Nr. 143.



§ 2

Zweck


1.) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.


2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand und Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.




§ 3

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr



§ 4

Dachorganisation


Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzungen er anerkennt.


Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnungen, Spielordnungen, Disziplinarordnung und dgl.) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.



§ 5

Mitgliedschaft


1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden


2.) Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, die von dem Beitretenden unterzeichnet werden muss. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger Bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung und Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt.  


3.) Die Aufnahme erfolgt durch  Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

4.) Angehörige des Vereins im Alter unter 18 Jahren gelten als Jugendliche.  

5.) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Zu Ehrenmitgliedern sollen nur Personen vorgeschlagen und ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

6.) Durch die Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbänden, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, sowie der Verpflichtung zur Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen

7.) Die Mitgliedschaft erlischt:

a.) durch Tod


b.) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen kann


c.) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 12 Monaten im Rückstand gekommen ist.


d.) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.


Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an den Vorstand zu. Für Jugendliche gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend.


Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen




§ 6

Mitgliedsbeiträge


Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.


Die Höhe der Mitgliedsbeiträge als Bringschuld wird durch die Hauptversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.


Aufgrund besonderer Verdienste um den Verein können einzelne Mitglieder vom Mitgliedbeitrag befreit werden. Der Beschluss muss durch den Vorstand erfolgen



§ 7

Organe


Die Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung

2.) der Vorstand

3.) der Hauptausschuss




§ 8

Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder, der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.



§ 9

Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)


1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung

a. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.


b. Sie ist nach Beschluss des Vorstandes vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 3 Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den Tettnanger Gemeindenachrichten oder in sonstigen geeigneten Medien. Jedes Mitglied muss deren Tagesordnung ersichtlich sein.

c.  Ablauf

I. Versammlungsleitung:
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen.


II. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die gesamte Versammlung anordnen.


III. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzeden schriftlich eingereicht sein. Der Vorstand ist nicht an die Zehn-Tage-Frist gebunden.


IV. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.


V. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen


VI. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich, wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit beführt geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.


VII. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.


VIII. Das aktive und passive Wahlrecht wird auf 16 Jahre festgelegt


2.) Außerordentliche Mitgliederversammlung


Sie findet statt:

a. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins und mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

b. Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Bei dieser Einberufung, bzw. schriftlichen Forderung ist eine Begründung anzugeben und die geforderten Punkte für die Tagesordnung zu nennen.


Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie bei § 9 / I



§ 10

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

2.) Entgegennahme der Kassenberichtes des Kassier

3.) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen

4.) Entgegennahme der Abteilungsberichte der Abteilungsleiter

5.) Entlastung des Vorstandes

6.) Wahl des Vorstandes & der Kassenprüfen

7.) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

8.) Festsetzung der Beiträge, gemäß § 6 der Vereinssatzung

9.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.



§ 11

Der Vorstand



1.) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Personen:

a.  Der/die erste Vorsitzende

b.  Der/die 1. stellvertretende Vorsitzende

c.  Der/die 2. Stellvertretende Vorsitzende

d.  Der/die Kassier/in

Jedes Vorstandsmitglied sowie der Kassier sind einzelvertretungsberechtigt.


2.) Der Vorstand berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die über die Aufgaben der einzelnen Abteilungen hinausgehen


3.) Durchführung der Wahl zum Vorstand

a. Für die Durchführung der Wahl zum Vorstand soll von der Mitgliederversammlung eine Wahlkommission, bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Helfern bestimmt werden.

b. Die Wahl des Vorstandes hat geheim zu erfolgen

c. Die Wahlvorschläge sind von der Mitgliederversammlung einzubringen

d. Jedes Vorstandmitglied wird im getrennten Wahlgang ermittelt. Einfache Mehrheit genügt für die Wahlentscheidung.

e. Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.

f. Es werden Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt


4. Aufgaben des Vorstand

a. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegen ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

b. Der 1. Vorsitzende kann nicht zugleich Abteilungsleiter sein.

c. Einer der Vorstandsmitglieder soll die Wahlen in den Abteilungen leiten.

d. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

e. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von den Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen ist.

f. Das Protokoll ist bei der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen. Wird vom Vorstand gegen einen Punkt Einspruch eingelegt, so hat dieser Einspruch nach der Vorlesung des Protokolls zu erfolgen und muss begründet werden.

g. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer aus, so ist durch die übrigen Vorstandsmitglieder durch Mehrheitswahl ein Mitglied zur Ausfüllung dieses Postens zu bestimmen. Eine entsprechende Ersatzwahl hat bei der folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.


h. Der Vorstand bestimmt zusammen mit dem jeweiligen Abteilungsleiter den Trainer oder Übungsleiter(in)


i. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und Auflösung einer Abteilung.


j. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Erstattung einer Ehrenamtspauschale ist zulässig



§ 12

Der Hauptausschuss


Der Hauptausschuss besteht aus


1.) Der/die Schriftfüher/in des Gesamtvereins


2.) Den Abteilungsleitern

3.) Die stellvertretenden Abteilungsleiter
(wenn die Abteilung mit mehr als einer aktiven Mannschaft am Wettkampf beteiligt ist oder mindestens 50 aktive Mitglieder einschließlich der Jugendlichen auf sich vereint (lt. Abrechnung des Beitrages).


4.) Die Jugendleiter
(wenn die Abteilung eine Jugendmannschaft im Wettkampf hat)


5.) Die Mannschaftsvertreter aller sich im Wettkampf befindlichen Mannschaften, ausgenommen sind die Jugendmannschaften.


Alle Delegierten der Abteilungen dürfen sich durch ein anderes Mitglied ihrer Abteilung vertreten lassen. Der Hauptausschuss  ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind.


§ 13

Abteilungen


1.) Alle Abteilungen sind vereinsrechtlich gleichberechtigt, gleichgültig ob sie am Wettkampfsport teilnehmen oder vereinsintern tätig sind.

2.) Als Abteilungen gelten alle Gruppierungen, die als Mannschaft oder mit mehreren Mannschaften am Wettkampf (Verbandsrunden) teilnehmen oder vereinsintern Sport betreiben und mindestens 7 Mitglieder des SV Tannau auf sich vereinen.

Die Jugendmannschaften des Turn- und Sportbetriebes sind  Aufgabe der einzelnen Abteilungen.

Die Leitung der Abteilung erfolgt

a. Durch den Abteilungsleiter

b. Durch den stellvertretenden Abteilungsleiter

c. Durch den Jugendleiter

d. Durch die Mannschaftsvertreter

wenn die in § 12 Punkt 3.),4.) und 5.)genannten Voraussetzungen erfüllt werden.



3.) Jede Abteilung ist berechtigt, eine interne Satzung nach ihren Gegebenheiten auszuarbeiten, die vom Vorstand zu genehmigen ist. Die Abteilungssatzungen dürfen nicht dem Inhalt und Zwecke der Satzung des Hauptvereins widersprechen.



§ 14

Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt  sich der Verein eine Beitragsordnung. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass dieser Ordnung zuständig.



§ 15

Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.


Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.


Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung  zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.


Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen, ist an die Stadt Tettnang zur Verwendung zu übertragen. Das Geld sollte ausschließlich für Förderung wie unter §2 der Satzung beschrieben verwendet werden.



Entsprechend gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.



§ 16

In-Kraft-Treten


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.April 2013 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.



Tettnang-Tannau, den 09. April 2013

gez. Daniel Baumann

1. Vorsitzender des Vereins




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